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Allgemeine Mietbedingungen

  1. Für unsere Verkäufe, Vermietungen und Reparaturen von Baumaschinen, Baugeräten, Zubehör- und Ersatzteilen gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche unter www.bmk-baumaschinen.at veröffentlicht und abrufbar sind. Sie sind für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung verbindlich. Von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder darüberhinausgehende Bestimmungen gelten nur, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen
    des Kunden etwas Gegenteiliges vorsehen und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Im Falle bestehender Geschäftsbeziehungen unterliegen Verträge zwischen dem Kunden und uns auch dann unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn nicht ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird.


  2. Unsere Angebote gelten freibleibend. Wir sind berechtigt, von jedem durch unseren abgeschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Die Preise/Mieten sind zzgl. Umsatzsteuer, Mietvertragsgebühren und sonstigen anfallenden Abgaben (insb. Steuern und Gebühren) zu bezahlen. Angebote und Angaben über Preise, Mieten, Leistungen und Lieferungen erlangen nur dann Verbindlichkeit, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Von uns angebotene Preise basieren unter anderem auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Wir sind berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Bestellung von einem Angebot abweicht oder wenn sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung geändert haben. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung sind Rechnungsbeträge mit dem auf der Rechnung angegebenen Tag zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen gemäß § 456 UGB und Betreibungskosten gemäß § 458 UGB und § 1333 Abs. 2 ABGB zu bezahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises sind die von uns gelieferten Waren unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt). Bei Vermietungen sind wir bei Zahlungsverzug berechtigt, den Mietgegenstand sofort abzuholen. Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern wir nicht krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu
    vertreten haben. Unsere Haftung ist in allen Fällen mit der Höhe der jeweiligen Auftragssummen beschränkt. Im Fall von Mietaufträgen ist unsere Haftung mit der Höhe der vereinbarungsgemäß für drei Monate zu bezahlenden Mietsumme
    beschränkt. Jeder Schadenersatz für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Beweislast hinsichtlich der schuldhaften Schadensverursachung trägt in jedem Fall der Kunde; die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB gilt nicht zu unseren Lasten. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern und soweit zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen (insbesondere für Personenschäden) entgegenstehen. Für gebrauchte Baumaschinen, Baugeräte, Zubehör- und Ersatzteile leisten wir keine Gewähr. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist unzulässig. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten. Der Kunde ist für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere arbeits-, beschäftigungsrechtliche und datenschutzrechtliche Bestimmungen) und behördlicher Vorgaben verantwortlich, die für die sachund fachgerechte Verwendung der von uns gekauften oder gemieteten Gegenstände erforderlich sind. Sollten wir wegen Verletzungen dieser Bestimmungen oder von behördlichen Vorgaben durch den Kunden direkt in Anspruch genommen werden,
    muss uns der Kunde diesbezüglich gänzlich schad-, klag- und exekutionslos halten. Gerichtsstand ist das Landesgericht Marxergasse 1A, 1030 Wien. Es gilt Österreichisches als Recht als vereinbart.


  3. Der Mietgegenstand ist im Miet-Lieferschein beschrieben. Der Mietgegenstand ist unser Eigentum. Eine Untervermietung, Verleihung oder sonstige Überlassung an Dritte ist dem Mieter ohne unsere ausdrückliche Zustimmung untersagt.


  4. Das Mietverhältnis beginnt mit der Lieferung durch den Vermieter oder mit der Übergabe an den Transportunternehmer zum Transport an den Mieter oder mit der Übergabe an den Mieter an dem vereinbarten Ort. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf
    der vereinbarten Mietdauer. Halbe Tage bleiben unberücksichtigt, sodass jedenfalls nur ganze Tage verrechnet werden. Eine Verlängerung der Vertragsdauer kann nur schriftlich vereinbart werden.


  5. Wird der Mietgegenstand nicht zeitgerecht zurückgestellt, ist der Mieter verpflichtet, bis zur Rückstellung des Mietgegenstandes ein Benützungsentgelt für jeden angefangenen Tag in der Höhe des bisher vereinbarten pro Tag zu bezahlenden Mietzinses zu entrichten. Allfällige darüberhinausgehende Schadenersatzforderungen bleiben hiervon unberührt.


  6. Gefahrenübergang der Mieter trägt alle mit dem Mietgegenstand verbundenen Gefahren und Risiken ab dem Beginn des Mietverhältnisses gemäß bis zur Rückstellung an uns und ist für die sach- und fachgerechte sowie möglichst schonende Verwendung des Mietgegenstandes verantwortlich.


  7. Mietzins und maximalzulässige Betriebszeit Der Mietzins ist zzgl. Umsatzsteuer, Mietvertragsgebühr und allfälligen sonstigen anfallenden Abgaben, insb. Steuern und Gebühren zu bezahlen und gilt für einen Betrieb von maximal 8 Stunden pro Tag. Der Mietzins ist in voller Höhe auch dann zu bezahlen, wenn die maximalzulässige Betriebszeit von 8 Stunden pro Tag nicht ausgenützt wird. Eine Verwendung des Mietgegenstandes über die maximalzulässige Betriebszeit hinaus ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung und Zahlung eines entsprechend erhöhten Mietzinses gestattet. Für den Fall der Überschreitung der maximalzulässigen Betriebszeit sind wir berechtigt, für die Weiterverwendung ein angemessenes Entgelt, zumindest in der Höhe des (anteiligen) vereinbarten Mietzinses, zu verrechnen.


  8. Nebenkosten Mietvertragsgebühren sowie sonstige allfällig anfallende Abgaben (insb. Steuern und Gebühren), Kosten für Ver- und Entladung, Transportkosten für Hin- und Rücklieferung, Betriebsstoff, Personalkosten für Einschulung und Betrieb, Wartung, Service, Instandhaltung, Versicherung sowie sonstige Betriebs- und alle Nebenkosten gehen zu Lasten des Mieters, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.


  9. Übergabe, Rückstellung Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebstüchtigem und gereinigtem Zustand sowie ohne jegliche Schäden (abgesehen von der gewöhnlichen Abnutzung) an uns zurückzustellen. Vor Abholung oder Übergabe zum Transport oder Übergabe am vereinbarten Ort sowie bei Rückstellung ist ein Zustandsbericht anzufertigen und von den Vertragsteilen zu unterfertigen. Etwaige Mängel sind in den Zustandsbericht aufzunehmen. Unterbleibt die Erstellung eines Zustandsberichtes (inklusive beidseitiger Unterfertigung), gilt der Mietgegenstand als vertragsmäßig geliefert bzw. zurückgestellt. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand, welcher einer Vertrags- und ordnungsgemäßen Benützung nicht entspricht, zurückgegeben, so hat der Mieter ein Benützungsentgelt für die Dauer, welche für die Beschaffung der Ersatzteile und die Reparatur notwendig ist, zu bezahlen. Wir sind berechtigt, für jeden angefangenen Tag während diesem Zeitraum ein Benützungsentgelt in der Höhe des bisherigen pro Tag zu bezahlenden Mietzinses zu verrechnen.


  10. Pflichten des Mieters Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur unter Einhaltung der vereinbarten maximalzulässigen Betriebszeit (Einschichtbetrieb, 8 Stunden pro Tag) ordnungsgemäß unter Wahrung aller Sorgfaltspflichten zu verwenden. Der Mieter hat Bedienungs- und Wartungsvorschriften unbedingt einzuhalten. Die Durchführung der vorgeschriebenen Service- und Wartungsarbeiten sind nach vorheriger Absprache mit uns termingerecht zu veranlassen. Auftretende Schäden sind uns unverzüglich bekanntzugeben. Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand
    jederzeit zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, alles zu unternehmen, damit wir die Untersuchungen durchführen können (insbesondere für den Fall, dass sich der Mietgegenstand auf einer Liegenschaft eines Dritten befindet).


  11. Alle Mängeln und Beschädigungen des Mietgegenstandes sind uns unverzüglich anzuzeigen und nach Maßgabe unserer Anweisungen und Vorgaben zu beheben. Die erforderlichen Ersatzteile sind vom Mieter auf seine Kosten von uns zu beziehen.
    Sollte bei einer Kontrolle von uns festgestellt werden, dass die Service- und Wartungsarbeiten nicht oder nur teilweise durchgeführt wurden, so ist der Mieter verpflichtet, uns allfällig daraus resultierende Schäden zu ersetzen. Die aus einer gewöhnlichen Abnützung resultierenden Reparaturen und Erneuerungen gehen zu unseren Lasten. Alle anderen Reparaturen, insbesondere solche, die aus Gewaltschäden und Schäden aus Fehlbedienung und Nichteinhaltung der Service- und Wartungspflichten oder aus einer nicht ordnungsgemäßen Benützung resultieren, gehen zu Lasten des Mieters und auf dessen Kosten.


  12. Die mit der Ver- und Abladung oder dem Transport des Mietgegenstandes beauftragten Personen gelten als Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet sicherzustellen, dass alle Personen, welche von ihm autorisiert sind, den Mietgegenstand zu bedienen, die Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften einhalten, über die erforderlichen Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen und sicheren Verwendung und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bedienung des Mietgegenstandes verfügen.


  13. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Mieter mit der Bezahlung des Mietzinses im Verzug ist oder der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt. In der Vermietung diesen Fällen ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters sofort abzuholen. Die Abholung des Mietgegenstandes und das hierzu erforderliche Betreten der Liegenschaft ist einvernehmlich kein Eingriff in den ruhigen Besitz des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, alles zu unternehmen und sicherzustellen, damit wir den Mietgegenstand abholen können (insbesondere für den Fall, dass sich der Mietgegenstand auf einer Liegenschaft eines Dritten befindet).


  14. Mietverträge sind zu vergebühren. Die Mietvertragsgebühr in der jeweiligen gesetzlichen Höhe wird dem Mieter in Rechnung gestellt und durch uns abgeführt.


  15. Untergang, Verlust, Beschädigung, Versicherungsbedingungen Der Mieter trägt die Gefahr und Haftung für Untergang, Verlust, Beschädigung und Benützung des Mietgegenstandes. Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten für den Mietgegenstand vor Abholung oder Übergabe zum Transport oder Übergabe am vereinbarten Ort eine Versicherung entsprechend unseren Versicherungsbedingungen abzuschließen, welche bis zur Rückstellung des Mietgegenstandes an uns aufrechtzuerhalten ist. Alle vom Versicherungsschutz nicht umfassten Schäden am Mietgegenstand sind vom Mieter selbst zu tragen. Diese Versicherungsbedingungen gelten als weitere Vertragsgrundlagen für unsere Vermietungen.


  16. Die Rechnungsbeträge sind mit dem auf der Rechnung angegebenen (Fälligkeits) Tag zur Zahlung fällig. Wir sind aber auch berechtigt, alle Forderungen für von uns bereits erbrachte Leistungen fällig zu stellen.


  17. Wir sind berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen und bei Nichtbezahlung vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten. Eigentumsvorbehalt Alle gelieferten, montierten oder sonst übergebenen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.


  18. Für alle unsere Forderungen gegenüber dem Kunden, insbesondere auch für Ersatz notwendiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom Kunden verschuldeten Schadens, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an dem Reparaturgegenstand gegen den Kunden und auch einem von diesem verschiedenen Eigentümer (z.B. Leasinggeber) zu.


  19. Forderungen des Kunden auf Ausfolgung an ihn oder Dritte einschließlich Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, können wir bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts und allfälliger Ersatzansprüche das Zurückbehaltungsrecht an der Sache sowie die Zug-umZug-Einrede entgegenhalten.


  20. Pflichten des Kunden unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag, in vorvertraglichen Gesprächen oder sonst
    wie umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Der Kunde hat vor Beginn der Leistungsausführung insbesondere die nötigen Angaben über die technischen Gegebenheiten, Hindernisse baulicher Art, mögliche Störungsquellen und Gefahrenquellen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen und zu beschaffen. Der Kunde trägt die Kosten für den erforderlichen Treibstoff bzw. Energie für einen allfällig erforderlichen Betrieb. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, ist – im Hinblick auf die infolge unterlassener oder falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit des Reparaturgegenstands – unsere Leistung nicht mangelhaft und Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sind


  21. Gewährleistung leisten wir für Ersatzteile keine Gewähr. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.


  22. Liefer-und Fertigstellungstermine Liefer-und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich von uns zugesagt wurde.


  23. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, den Reparaturgegenstand bei uns oder bei Dritten zu verwahren und hierfür ein angemessenes Entgelt zu verlangen.


  24. Versicherungsbedingungen Kurzfassung:
    Alle Mietgeräte, die von BMK Baumaschinen Services e.U. in die Mietpreisliste einer Versicherungskategorie zugewiesen sind. Die Prämie beträgt 10% vom Listenmietpreis lt. gültiger Mietpreisliste für alle Geräte. Die Versicherung beginnt mit der Abholung des Mietgerätes und endet automatisch mit der Rückgabe zum vereinbarten Zeitpunkt. Achtung: Transport nicht im Versicherungsumfang enthalten.
    Zusatzeinrichtungen
    Soweit Zusatzeinrichtungen über die Standardausstattung hinaus mitversichert
    werden sollen, müssen sie in der Anmeldung mit aufgenommen werden.
    Selbstbehalt
    Kategorie A EUR 1,000,00€
    Kategorie B EUR 1.800,00€
    Kategorie C EUR 3.000,00€
    Schadensmeldung
    Jeder Schadensfall ist unverzüglich, spätestens innerhalb 24 Stunden bei uns
    BMK Baumaschinen Services e.U. schriftlich und wenn möglich auch telefonisch zu
    melden, ansonsten besteht kein Versicherungsschutz.
    Versicherte Risiken
    Die Energie des elektrischen Stromes an elektrischen Einrichtungen (Überspannung,
    Kurzschluss, etc.)
    Überspannung oder Induktion infolge Blitzschlag oder atmosphärische Entladung
    Konstruktion-, Berechnungs-, Guss-, Material- und Herstellungsfehler
    Zerbersten infolge von Zentrifugalkraft
    Wassermangel in Dampfkesseln und Apparaten
    Implosion oder sonstige Wirkung von Unterdruck
    Überdruck
    Versagen von Mess-, Regel, Steuer- oder Sicherheitseinrichtungen Schäden durch
    Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel
    Sturm, Schneedruck, Frost und unmittelbare Wirkung von Eisgang
    von außen mechanisch einwirkende Ereignisse
    Zusammenstoß, Entgleisung, Erd- und Gewölbeeinbruch, Brücken- und Bahnkörpereinsturz
    Abrutsch, Absturz, Grubenraum-, Wasser- und Schwemmsandeinbruch
    Bergekosten mit einer Versicherungssumme von EUR 2.200,00
    Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz sowie Löschen,
    Niederreißen oder Ausräumen bei solchen Ereignissen
    Schäden durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl oder Raub

    NICHT VERSICHERT SIND
    1) Schäden, die entstehen auf schwimmenden Fahrzeugen
    2) Schäden, die entstehen bei Tunnelarbeiten und Arbeiten unter Tage
    3 )Schäden, die entstehen durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen
    4) normale Abnützungserscheinungen an Verschleißteilen, Verbrauchs- und Betriebsstoffen (z.B. Brennstoffen, Kühl und Schmiermittel, Filtermassen), Gummiketten und Reifen.
    5) Das Haftpflichtrisiko ist nicht versichert


  25. Versicherungsbedingungen Haftung des Mieters, Versicherung, Kosten der Versicherung.
    Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des jeweiligen Mietgegenstandes, für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretenden Diebstahl/Verlust des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: Schaden). Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgeschäden, insbesondere Bergungsund Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten. Der Mietausfallschaden berechnet sich mit dem Tagessatz laut aktueller Mietliste, für jeden Tag, an dem der Mietgegenstand BMK Baumaschinen Services e.U. nicht zur Vermietung zur Verfügung steht bzw. bis die Reparatur erledigt ist. Der Mieter haftet für alle Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstigen Kosten wegen der von ihm zu vertretenden Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z.B. der StVO), die bei der Benutzung des Mietgegenstandes zur Entstehung gelangen und für die die Firma BMK Baumaschinen Services e.U. (in weiterer Folge Vermieter genannt) in Anspruch genommen wird. Der Mieter stellt den Vermieter diesbezüglich auf erstes Anfordern von einer Inanspruchnahme Dritter frei. Gleichermaßen ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter von jeglicher weiteren Inanspruchnahme Dritter für Schäden oder sonstige Kosten aus dem Betrieb bzw. der Nutzung des Mietgegenstandes – insbesondere wegen der Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen – auf erstes Anfordern freizustellen, sofern der Mieter diese Schäden bzw. Kosten zu vertreten hat. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, ist der jeweilige Mietgegenstand, so dessen Neuwert mindestens Euro 1.500,00 beträgt, gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts, in die vom Vermieter abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (AMB), im Folgenden AMB genannt – versichert. Auch mit einbezogen in die zusätzlichen Vereinbarungen sind besondere Bedingungen und Vereinbarungen. Die Einbeziehung erfasst ausschließlich solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den Bedingungen dieser AMB bzw. der getroffenen Zusatzvereinbarungen als versichert gelten. Der Mietgegenstand ist dann gegen unvorhergesehene Schäden wie Brand, Explosion, Vandalismus wie auch gegen Maschinenbruch (lt. AMB) und Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub versichert. Zubehör und Ersatzteile sind mitversichert, wenn diese unter Verschluss verwahrt oder an der Mietsache ordentlich befestigt sind. Das für die Einbeziehung vom Mieter zu zahlende Entgelt bestimmt sich nach Maßgabe der jeweils geltenden Preisliste des Vermieters, bezogen auf die angegebenen Mietpreise laut gültiger Preisliste, je nach Dauer. Der Mieter hat das Entgelt vom Tag des Mietbeginns an bis einschließlich zum Tag der Rückgabe des Mietgegenstandes für jeden angefangenen Tag in voller Höhe zu zahlen. Im Falle der Einbeziehung des jeweiligen Mietgegenstandes in die vom Vermieter abgeschlossene
    Versicherung, wie vorstehend angeführt, ist die Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter für Schäden am Mietgegenstand, die den AMB unterfallen, bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung auf den nachfolgenden angeführten Betrag je Einzelschaden (Selbstbeteiligung) beschränkt: Selbstbehalt des Mieters je Schadenfall
    in EUR Kategorie A 1.000,00 Kategorie B 1.800,00 Kategorie C 3.000,00. Der Mieter haftet hingegen weiterhin unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben. Haben der Mieter oder
    dessen Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand hingegen grob fahrlässig herbeigeführt, bemisst sich die Haftung des Mieters für einen den AMB unterfallenden Schaden nach einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Die Haftung des Mieters bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung ist also nicht auf die vorstehenden Beträge (Selbstbeteiligungen) beschränkt. Für vom Mieter zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, die nicht den AMB unterliegen, haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter in jedem Fall unbeschränkt. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters nach den AMB besteht beispielsweise nicht für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Hochwasser sowie durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen entstehen. Ebenso besteht keine Haftungsbeschränkung des Mieters für Reifen- oder Gummikettenschäden am Mietgegenstand, es sei denn, dieser Schaden ist Folge (der Folgeschaden) eines dem Grunde nach gemäß den AMB versicherten
    Sachschadens an anderen Teilen des versicherten Mietgegenstandes. Auch besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die während eines Transports des Mietgegenstandes entstehen oder die während einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte entstehen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen des Mieters bei einfacher Fahrlässigkeit (auf die Selbstbeteiligung) bzw. grober Fahrlässigkeit (Haftung nach einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis) gelten nicht, wenn der Mieter seinen Pflichten bei Schäden am Mietgegenstand nicht ordnungsgemäß nachkommt. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, durch individuelle Vereinbarung die Konditionen für die Einbeziehung des Mietgegenstandes in den Versicherungsschutz nach Maßgabe der AMB abzuändern. Der Vermieter ist berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Wahl entweder auf eigene Kosten instand setzen zu lassen oder den Schaden dem jeweiligen Versicherer zur Schadensregulierung anzumelden. Sollte der jeweilige Mietgegenstand durch Vereinbarung mit dem Mieter nicht in die vom Vermieter abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der AMB einbezogen werden oder besitzt der jeweilige Mietgegenstand einen Neuwert von unter Euro 1.500,00, ist der Mieter verpflichtet, diesen Mietgegenstand auf eigene Kosten zugunsten des Vermieters als Begünstigten des Versicherungsvertrages für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden (z.B. Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung, etc.) zu versichern (nachfolgend: Selbstversicherung“). Handelt es sich bei einem Mieter um einen Händler, so hat dieser für den jeweiligen Mietgegenstand stets auf eigene Kosten eine Selbstversicherung abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er dem Vermieter sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu erstatten. Bei einem Mietgegenstand mit einem Neuwert ab Euro 1.500,00 ist eine Selbstversicherung nur möglich, wenn der Mieter für diesen bei einem Versicherer einen Versicherungsschutz erwirbt, der den AMB in ihrer jeweils gültigen Fassung zumindest gleichwertig ist und der Mieter diesen Versicherungsschutz vor Abschluss des Mietvertrages gegenüber dem Vermieter durch Vorlage geeigneter Dokumente nachweist. Besteht nach dem vorstehenden Absatz eine Verpflichtung des Mieters zur Selbstversicherung, wird klarstellend darauf verwiesen, dass der Mieter – unbeschadet des Bestehens einer von ihm abgeschlossenen Versicherung – für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand im Verhältnis zum Vermieter voll haftet. Die Haftungsbeschränkungen für einfache bzw. grobe Fahrlässigkeit greifen dann im Verhältnis zum Vermieter nicht. Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere nicht bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Fall, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Besteht für den Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er dem Vermieter gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet. Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen die Sachversicherung an den Vermieter ab. Ferner tritt der Mieter seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung an den Vermieter ab, soweit dieser Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb des Mietgegenstandes durch den Mieter herrührenden Schaden haftet. Die BMK Baumaschinen Services e.U. nimmt die vorgenannten Abtretungen an. Sämtliche vom Vermieter abgeschlossenen Versicherungen sowie die Einbeziehung des Mietgegenstandes in die vom Vermieter abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der AMB gemäß gelten ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes.